Satzung der Sportschützen Fahrdorf
§ 1 - Name und Sitz Der Verein führt den Namen Sportschützen Fahrdorf und Umgebung e.V. und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Schleswig mit der Nummer 7 VR 0167 eingetragen und hat den Sitz in Fahrdorf. Der Verein ist Mitglied im Norddeutschen Schützenbund von 1869 e.V., der als Landesfachverband Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V. ist. Gleichzeitig ist der Verein Mitglied des Kreisschützenverbandes Schleswig-Flensburg und Mitglied des Kreissportverbandes und dessen übergeordnetem Dachverband, dem Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. Der Verein erkennt die Satzungen der übergeordneten Fachverbände und die Schießsportordnung in ihrer jeweiligen Fassung an. § 2 - Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist, den Schießsport nach den Richtlinien der übergeordneten Fachverbände zu pflegen, die Jugendarbeit im Schießsport zu fördern sowie die Tradition des Schützenbrauchtums zu wahren. Der Verein gibt sich eine Jugendordnung nach den gesetzlichen Vorschriften. § 3 - Geschäftsjahr Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 - Ehrenamtliche Tätigkeit Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln der öffentlichen Hand, des Landes- und/oder des Kreissportverbandes dürfen nur für vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 - Mitgliedschaft 1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters. Über einen schriftlichen Aufnahmantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 2. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte (Sportausweis). Das Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung und Beachtung der Satzungen und Beschlüsse. 3. Der Verein führt: a) Aktive Mitglieder über 18 Jahre b) Jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre c) Passive Mitglieder d) Ehrenmitglieder 4. Mitglieder, die sich um das Schießwesen oder um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 5. Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet - unter Berücksichtigung des Gesamtkonzeptes des Gesamtvereins - ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt. Der Jugendwart ist Mitglied des Vereinsvorstandes. § 6 - Rechte und Pflichten Die Mitglieder haben Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen bestimmt die Mitgliederversammlung von Fall zu Fall. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag pünktlich zu entrichten, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines gesicherten Schießbetriebes zu beachten. Jedes Mitglied über 18 Jahre ist stimmberechtigt und für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar. Ehrenmitglieder genießen alle rechte der ordentlichen Mitglieder. Bei Zahlungsrückständen um mehr als einen Jahresbeitrag kann das Mitglied ohne Anhörung von der Mitgliederliste gestrichen werden. § 7 - Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluß aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes mit einer 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es trotz wiederholter Ermahnungen in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstößt. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ehrenrat (siehe § 19) zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorsitzenden des Ehrenrates schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Ehrenrat innerhalb von zwei Monaten einen Termin zur Anhörung festzusetzen. Letzte Berufungsinstanz für einen Vereinsausschluß ist die Mitgliederversammlung. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Die Mitgliedskarte ist abzugeben. § 8 - Mitgliedsbeiträge Der Beitrag setzt sich zusammen aus: 1. dem Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird 2. dem Beitrag für den Deutschen Schützenbund, dem Norddeutschen Schützenbund (Landesverband, dem Kreisschützenverband, sowie dem Kreissportverband und 3. der Prämie für die Unfall- und Haftpflichtversicherung an den Landessportverband. § 9 - Organe des Vereins Vereinsorgane sind: - der Vorstand - die Mitgliederversammlung - die Schießsportkommission - der Ehrenrat § 10 - Vorstand Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand Gesamtvorstand) besteht aus: Dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Sportleiter und dem Jugendwart. § 11 - Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die: - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung. - Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern. Der Aufgabenbereich der Vorstandsmitglieder ist durch die Geschäftsordnung festgelegt. § 12 - Wahl des Gesamtvorstandes Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. § 13 - Vorstandssitzungen Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender). § 14 - Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, 2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzungen und über die Vereinsauflösung 3. weiter Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung und nach dem Gesetz ergeben. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung findet immer am ersten Donnerstag im Februar um 20:00 Uhr im Vereinsheim am Lundbarg, in 24857 Fahrdorf statt. Die Einladung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung am schwarzen Brett des Vereinsheimes, der Vereins-Internetseite www.sportschuetzen-fahrdorf.de, sowie über die Lokalpresse. Die Tagesordnung wird spätestens 14 Tage vorher durch Aushang im Schützenheim sowie über die Internetseite des Vereins bekannt gemacht. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem gesetzten Termin fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als abwesend und werden nicht mitgezählt. § 15 - Protokollierung Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. § 16 - Rechnungsprüfer Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. § 17 - Schießsportkommission Die Schießsportkommission wird von dem Sportleiter geführt. Zu seiner Unterstützung werden von der Versammlung Schützenmeister gewählt. § 18 - Vereinsstrafen 1. Eine Vereinstrafe kann verhängt werden, wenn ein Mitglied: - sich vereinsschädigend/unsportlich verhält, - gegen Weisungen des Vorstandes verstößt, - die Vereinsordnung mißachtet, - Sitte und Anstand verletzt. 2. Zulässige Vereinsstrafen sind: - Spiel- oder Wettkampfsperre, - der befristete Ausschluß von a) der Benutzung der Vereinseinrichtungen b) den Vereinsveranstaltungen - der Verlust eines oder mehrerer Vereinsämter - das Ruhen der Wählbarkeit in Vereinsämter - der Ausschluß aus dem Verein - Streichung aus der Mitgliederliste § 19 - Ehrenrat Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Mitglieder des Ehrenrates können nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein; sie dürfen nicht jünger als 40 Jahre sein. Der Ehrenrat wählt sich seinen Vorsitzenden selbst. Dieser ruft den Ehrenrat nach Bedarf zusammen. Er wird tätig auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes und tagt in nicht öffentlichen Sitzungen. Beschlüsse sind mit ihren Begründungen schriftlich niederzulegen. Der Vorstand ist zu informieren. Die vorrangige Aufgabe des Ehrenrates ist die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines, sowie die Bearbeitung von Ehrensachen und Beschwerden. Er ist Berufungsinstanz bei ausgesprochenen Vereinsstrafen. Behandelt der Ehrenrat einen der vorgenannten Fälle, so ist seine Entscheidung endgültig und bindend (Ausnahme siehe § 7). Der Ehrenrat ist keine Aufsichtsinstanz für den Vorstand (dies ist allein die Mitgliederversammlung). Das Mandat eines Mitgliedes des Ehrenrates ruht bei Befangenheit. An seine Stelle tritt ein Reservemitglied durch Losentscheid. § 20 - Auflösung des Vereins Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Fahrdorf die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorstehende Satzung wurde am 9. Februar 2006 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
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