Satzung Förderverein
§ 1 Name und Sitz
  • 1. Der Verein führt den Namen "Schießsport 3000 - Förderverein des Leistungsschießsportes der Sportschützen Fahrdorf e.V.“
  • 2. Der Sitz des Vereins ist Fahrdorf.
  • 3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schleswig eingetragen.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des leistungsorientierten Schießsports im Verein der Sportschützen Fahrdorf e.V. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle und materielle Förderung des Spitzensports der Sportschützen Fahrdorf durch Beschaffung zweckgebundener Mittel aus der Wirtschaft und durch Beiträge der Vereinsmitglieder.


§ 3 Gemeinnützigkeit
  • 1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigete Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO i.V.m. § 58 (1) AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
  • 3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
  • 4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  • 5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 1. gegebenen Rahmens erfolgen.


§ 4 Mitgliedschaft
  • 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen
  • 2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  • 3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
  • 4. Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  • 5. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluß folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.


§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
  • 1. Mitgliederversammlung;
  • 2. Vorstand;
  • 3. Förderausschuß.


§ 6 Mitgliederversammlung
  • 1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  • 2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 3 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  • 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 40 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  • 4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Der 1. Vorsitzende hat die Funktion des Versammlungsleiters inne. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • 5. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von 4. 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  • 1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand und den Förderausschuß. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Angehörige des Vorstandes der Sportschützen Fahrdorf können nicht auch gleichzeitig dem Vorstand des Fördervereins angehören. Ebenso können sich Vorstandsmitglieder des Fördervereins nicht ohne Amtsaufgabe in den Vorstand der Sportschützen Fahrdorf wählen lassen.
  • 2. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von 1. die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
  • 3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen.
  • 4. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Kassenprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  • 5. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
  • 6. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes darzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
  • 7. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
  • a) Gebührenbefreiungen;
  • b) Aufgaben des Vereins;
  • c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
  • d) Beteiligung an Gesellschaften;
  • e) Aufnahme von Darlehen ab DM 10.000,-;
  • f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
  • g) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren;
  • h) Satzungsänderungen;
  • i) Auflösung des Vereins.
  • j) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft binnen einer Frist von 14 Tagen vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.


§ 8 Vorstand
  • 1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen.
  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Kassenwart
    Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  • 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre.
  • 3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende von seinen Vertretungsbefugnissen nur Gebrauch macht, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  • 4. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  • 5. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Einladung schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 5 Tagen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern beschlußfähig. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleicheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
  • 6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende oder der Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.
  • 7. Der Vorstand kann durch Beschluß als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
  • 8. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
  • 9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


§ 9 Förderausschuß
  • 1. Der Förderausschuß setzt sich zusammen aus den Vorstandsmitgliedern und zwei weiteren Vereins-mitgliedern, die im Bereich Schießsport versiert sein und sich mit dem sportlichen Geschehen im Verein Sportschützen Fahrdorf auskennen sollen.
  • 2. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Mitglieder des Förderausschusses bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  • 3. Die Mitglieder des Förderausschusses werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre.
  • 4. Aufgabe des Förderausschusses ist es, über die Förderungswürdigkeit von speziellen Schützen, Mannschaften, Veranstaltungen oder Projekten zu entscheiden.
  • 5. Der Förderausschuß trifft auf Verlangen mindestens zweier Förderausschußmitglieder zusammen. Die Einladung zu Förderausschußsitzungen erfolgt durch Einladung schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 5 Tagen. Der Förderausschuß ist bei Anwesenheit von 4 Förderausschußmitgliedern beschlußfähig. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleicheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend. Beschlüsse des Förderausschusses können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Förderausschußmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Förderausschußbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.


§ 10 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.


§ 11 Vereinsfinanzierung
  • 1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
  • a) Mitgliedsbeiträge
  • b) Spenden 
  • c) Zuwendungen Dritter
  • 2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 12 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Sportschützen Fahrdorf e.V. in Fahrdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Spitzenschießsportes innerhalb des Vereines zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.